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   VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893   

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VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893 (https://dejure.org/2006,7164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2006 - 1 B 04.1893 (https://dejure.org/2006,7164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - 1 B 04.1893 (https://dejure.org/2006,7164)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage; Überbaubarkeit von Abstandsflächen auf der weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage errichtet werden kann; Anwendbarkeit der Abstandsflächenvorschriften auf eine Werbeanlage; Bestimmung einer gebäudeähnlichen ...

  • Judicialis

    BayBO Art. 6 Abs. 9; ; BayBO Art. 7 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Werbeanlage; Wirkungen wie von einem Gebäude; Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück; mangelnde Überbaubarkeit von Abstandsflächen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Überbauung einer Abstandsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 83
  • BauR 2006, 2037
  • BauR 2009, 1532
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.06.2005 - 15 BV 04.2876

    Werbetafel im Euroformat an der Grundstücksgrenze, Wirkungen wie von einem

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist weitgehend anerkannt, dass größere Werbeanlagen, wie insbesondere Werbetafeln im "Euro-Format", unter diesen Gesichtspunkten einem Gebäude vergleichbar sind (vgl. BayVGH vom 25.10.1985 Az. 1 B 83 A.135; vom 29.10.2001 Az. 14 ZB 00.2798; vom 28.6.2005 Az. 15 BV 04.2876 = BayVBl. 2006, 114 = BauR 2006, 363 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und zur Literatur; gegen die Geltung der Abstandsflächenvorschriften BayVGH vom 13.8.1997 Az. 2 B 93.4024 = BayVBl. 1998, 502 = NVwZ 1998, 620 zu einem anders gelagerten Sachverhalt als dem hier zu beurteilenden).
  • VGH Bayern, 17.07.1997 - 12 B 96.138

    Verletzung der Anhörungspflicht gemäß SchwbG § 10 iVm SGB 10 § 42 als erheblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist weitgehend anerkannt, dass größere Werbeanlagen, wie insbesondere Werbetafeln im "Euro-Format", unter diesen Gesichtspunkten einem Gebäude vergleichbar sind (vgl. BayVGH vom 25.10.1985 Az. 1 B 83 A.135; vom 29.10.2001 Az. 14 ZB 00.2798; vom 28.6.2005 Az. 15 BV 04.2876 = BayVBl. 2006, 114 = BauR 2006, 363 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und zur Literatur; gegen die Geltung der Abstandsflächenvorschriften BayVGH vom 13.8.1997 Az. 2 B 93.4024 = BayVBl. 1998, 502 = NVwZ 1998, 620 zu einem anders gelagerten Sachverhalt als dem hier zu beurteilenden).
  • VGH Bayern, 13.08.1997 - 2 B 93.4024
    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist weitgehend anerkannt, dass größere Werbeanlagen, wie insbesondere Werbetafeln im "Euro-Format", unter diesen Gesichtspunkten einem Gebäude vergleichbar sind (vgl. BayVGH vom 25.10.1985 Az. 1 B 83 A.135; vom 29.10.2001 Az. 14 ZB 00.2798; vom 28.6.2005 Az. 15 BV 04.2876 = BayVBl. 2006, 114 = BauR 2006, 363 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und zur Literatur; gegen die Geltung der Abstandsflächenvorschriften BayVGH vom 13.8.1997 Az. 2 B 93.4024 = BayVBl. 1998, 502 = NVwZ 1998, 620 zu einem anders gelagerten Sachverhalt als dem hier zu beurteilenden).
  • VGH Bayern, 29.10.2001 - 14 ZB 00.2798
    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2006 - 1 B 04.1893
    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist weitgehend anerkannt, dass größere Werbeanlagen, wie insbesondere Werbetafeln im "Euro-Format", unter diesen Gesichtspunkten einem Gebäude vergleichbar sind (vgl. BayVGH vom 25.10.1985 Az. 1 B 83 A.135; vom 29.10.2001 Az. 14 ZB 00.2798; vom 28.6.2005 Az. 15 BV 04.2876 = BayVBl. 2006, 114 = BauR 2006, 363 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und zur Literatur; gegen die Geltung der Abstandsflächenvorschriften BayVGH vom 13.8.1997 Az. 2 B 93.4024 = BayVBl. 1998, 502 = NVwZ 1998, 620 zu einem anders gelagerten Sachverhalt als dem hier zu beurteilenden).
  • VGH Bayern, 29.11.2006 - 1 CS 06.2717

    vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung;; Gebot der

    Es handelt sich aber nicht um ein Grundstück, das im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 oder 3 BayBO nicht überbaut werden kann (vgl. BayVGH vom 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 3 M 188/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windkraftanlage für Konkurrenzvorhaben

    Selbst wenn dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Geltung des strikten Prioritätsprinzips entnommen werden kann (so wohl Rolshoven, NVwZ 2006, 516), bleibt offen, worauf bei Anwendung des Prioritätsprinzips abzustellen wäre, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (so OVG Lüneburg a.a.O.), dessen Vollständigkeit (so Rolshoven, NVwZ 2006, 516) oder dessen Genehmigungsfähigkeit (vgl. VGH München, U. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83; vgl. zur Problematik Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 2005, S. 67 f.).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U.v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).
  • VG Lüneburg, 07.07.2017 - 2 B 43/17

    Bebauungsplan; Drittschutz; konkurrierende Anträge; Planreife; Priorität;

    OVG, Beschl. v. 17.07.2012 - 1 EO 35/12 -, Rn. 30; dasselbe, Beschl. v. 01.06.2011 - 1 EO 69/11 -, Rn. 33; Bay. VGH, Urt. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 -, Rn. 29, derselbe, Beschl. v. 13.05.2014 - 22 CS 14.851 -, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.03.2014 - 8 B 10139/14.OVG -, Rn. 23; wohl auch VG Aachen, Beschl. v. 02.03.2015 - 6 L 27/15 -, Rn. 48 ff., jeweils zit. n. Juris).
  • OVG Saarland, 24.09.2012 - 2 A 223/12

    Verlagerung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück

    Für die vom Kläger am Ende der Antragsschrift reklamierte gerichtliche Vorgabe einer "Mindestgröße für die Bebaubarkeit eines Grundstücks" besteht, sofern man das überhaupt mit Blick auf nach die § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 als vernünftigerweise nachvollziehbar ansehen wollte, weder allgemein Veranlassung noch im konkreten Fall ein ernsthaftes Bedürfnis.(vgl. etwa VGH München, Urteil vom 15.5.2006 - 1 B 04.1893 -, BRS 70 Nr. 134, wo sogar ein sich auf der Länge von 10 m von "knapp 2 m auf 0, 20 bis 0, 30 m" verengendes Grundstück neben einer öffentlichen Verkehrsfläche wegen des mutmaßlichen - nicht positiv geklärten - Einverständnisses des Eigentümers eines anderen angrenzenden Grundstücks zur Übernahme der Abstandsflächen als mit einer abstandsflächenpflichtigen Plakattafel "überbaubar" angesehen wurde, obwohl die für diese Anlage notwendige Abstandsfläche ihrerseits nicht auf dem "Zipfelgrundstück" nachgewiesen werden konnte) Es geht dabei nicht - diesem Missverständnis mag der Kläger unterliegen - (nur) um die Frage, welche Größe ein "Wohnhausgrundstück" haben muss, sofern sich das überhaupt allgemein beantworten lässt.
  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 15.459

    Unterschreitung der Abstandsfläche und atypische Situation

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 - juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; "überbaubar" ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann.
  • VG Würzburg, 01.06.2010 - W 4 K 10.107

    Baugenehmigung für großflächige Werbetafel innerhalb der Straßenbegrenzungslinie

    Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von einer gebäudegleichen Wirkung von Werbetafeln im sogenannten "Euroformat" (3,8 m x 2, 8 m) aus, was der herrschenden Meinung entspricht (siehe z.B. BayVGH, B.v. 31.07.2008, 9 ZB 05.1476; U.v. 28.06.2005, BayVBl. 2006, 114 = NVwZ-RR 2007, 33; U.v. 15.05.2006, BauR 2006, 2037 = NVwZ-RR 2007, 83; B.v. 2.5.1989, BayVBl. 1990, 473; a.A. wohl: BayVGH, U.v. 13.08.1997, BayVBl. 1989, 502 = NVwZ 1989, 620).
  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.5673

    Anforderungen an Baueinstellung bei Abstandsflächenverletzung

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 (1 B 04.1893 - juris) ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Überbaubarkeit des Nachbargrundstücks im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO (1998 - Anm. des Verfassers) nicht allein auf eine mögliche Bebauung mit einem Gebäude ankommt; "überbaubar" ist eine Fläche vielmehr auch dann, wenn auf ihr eine andere bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen und für die deshalb die Abstandsflächenvorschriften gelten (Art. 6 Abs. 9 BayBO 1998 bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008) errichtet werden kann.
  • VG Augsburg, 07.11.2012 - Au 4 K 12.960

    Werbeanlage im faktischen Dorfgebiet; Bestimmtheit des Bauantrags;

    Da die Beigeladene bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht als zulässige Grundlage der Einvernehmensverweigerung geltend machen kann (vgl. z.B. Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 731 zu Art. 8; Rdnr. 71 zu Art. 67) und der Prüfungsmaßstab vom Beklagten nicht gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auf bauordnungsrechtliche Aspekte erweitert wurde, muss offen bleiben, ob der Erteilung der Genehmigung möglicherweise sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Abstandsflächenrecht (vgl. BayVGH vom 15.5.2006, Az. 1 B 04.1893, BayVBl. 2007, 467, juris), entgegen gehalten werden können.
  • VG München, 08.03.2010 - M 8 K 09.2919

    Werbeanlage außerhalb festgesetzter Baugrenze - keine Funktionslosigkeit

    Abgesehen davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung nicht vor, da es sich bei einer Fremdwerbeanlage nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handelt (BVerwG vom 03.12.1992 BauR 1993, 319) und eine solche bauliche Anlage auch nicht in den Abstandsflächen nach Landesrecht - da selbst abstandsflächenpflichtig - zulässig wäre (BayVGH vom 15.05.2006 BauR 2006, 2037).
  • VG Augsburg, 14.03.2011 - Au 5 K 10.202

    Werbeanlage; Standort im Bereich einer durch Bebauungsplan festgesetzten

  • VG München, 10.03.2008 - M 8 K 07.3170

    Werbeanlage in öffentlicher Verkehrsfläche; Abstandsflächenverletzung durch

  • VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3255

    Werbeanlage außerhalb festgesetzter Baugrenze - keine Funktionslosigkeit

  • VG München, 08.03.2010 - M 8 K 09.2918

    Werbeanlage außerhalb festgesetzter Bebauungsgrenze - keine Funktionslosigkeit

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